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BGB § 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden

BGB § 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden

[ Auszug: (1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die du ... ]